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BGB § 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger

BGB § 1411 Eheverträge beschränkt Geschäftsfähiger und Geschäftsunfähiger

[ Auszug: (1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schließen. Dies gilt auch für einen  ... ]